Grabschmuck auf pflegefreien Rasengrabstätten nicht zulässig

Grabschmuck auf pflegefreien Rasengrabstätten nicht zulässig

Friedhofsverwaltung informiert: Ablegen von Grabschmuck auf pflegefreien Rasengrabstätten nicht zulässig.

Um Angehörige von manchmal schwer zu leistender Grabpflege zu entlasten, hat die Gemeindeverwaltung 2003 Rasenerdgräber und 2012 Rasenurnengräber eingeführt. Trotz der bewussten Entscheidung für eine solche pflegefreie Grabstätte und entsprechender Information durch die Friedhofsverwaltung, legen Angehörige doch immer wieder Grabschmuck ab oder stellen Grablichter auf. Gemäß § 16 der Friedhofssatzung ist das Aufstellen von Grabmalen, Grablaternen und auf Dauer angelegtem Grabschmuck dort nicht zulässig, da dies das Rasenmähen behindert. Es besteht aber die Möglichkeit zum vorübergehenden Ablegen von Blumen und Grabschmuck im hierfür vorgesehenen Randbereich. Die Friedhofsverwaltung bittet darum, die Rasenflächen inklusive einer Mähkante von mindestens zehn Zentimetern bei den pflegefreien Erdgräbern frei zu halten beziehungsweise frei zu räumen. Sollte dies nicht geschehen, wird der Friedhofsgärtner den Grabschmuck ab dem 1. April entschädigungsfrei entfernen. Für Informationen und Rückfragen steht Sandra Pelkmann von der Friedhofsverwaltung im Rathaus gern zur Verfügung (Tel.05245-444-196).

Logo