B64: Erste Gespräche zu „4zu1“ weit fortgeschritten

B64: Erste Gespräche zu „4zu1“ weit fortgeschritten

Straßen.NRW treibt zurzeit die Aktivitäten für die weiteren Öffentlichkeitsbeteiligungen des Projektes 4zu1 (http://www.4zu1.nrw.de) weiter voran. Wie in dem im April stattgefundenen Pressegespräch bereits angekündigt, werden für die noch vor der Sommerpause vorgesehenen Informationsveranstaltungen in einem ersten Schritt alle offenen Fragen und Themen erfasst. Hierzu gehören die zahlreichen Gespräche in allen vier Teilabschnitten mit Verwaltungen, den Fraktionen, der Landwirtschaft und ersten Anwohnerinnen und Anwohnern sowie den Bürgerinitiativen entlang der gesamten Strecke. Nach einer landesweiten Ausschreibung wurde das Büro DIALOG BASIS beauftragt, Strassen.NRW in diesem Kommunikationsprozess zu unterstützen. Nur durch intensive Vorgespräche können die Infoveranstaltungen inhaltlich und umfassend vorbereitet werden. Diese Gespräche sind dazu gedacht, die Themen und Fragen der Beteiligten und Betroffenen zu sammeln. Auf den nachfolgenden Veranstaltungen sollen diese Punkte aufgegriffen und erläutert werden. Umso mehr bedauert Straßen.NRW, dass die vier Bürgerinitiativen aus Warendorf, Beelen und Herzebrock-Clarholz, die seit Jahren mehr Informationen und einen Beteiligungsprozess einfordern, diese Gelegenheit bisher nicht wahrnehmen. „Die von den Bürgerinitiativen gestellte zentrale Frage, ob die Maßnahmen noch verhindert werden können, wird selbstverständlich auf den Infoveranstaltungen beantwortet werden“, erläutert Dr. Antje Grobe von DIALOG BASIS. Tatsache ist jedoch auch, wie bereits im Pressegespräch kommuniziert, dass der Bedarf für diese Projekte durch das vom Bundestag beschlossene Bundesfernstraßenausbaugesetz festgesetzt worden ist. Straßen.NRW ist vom Bund mit der Planung und dem Bau der Ost-Münsterland-Verbindung beauftragt. „Die Planungen der vier Projekte sind verschieden weit vorangeschritten. Dabei haben wir in vielen Bereichen noch Handlungsspielräume, weil die Planungen noch unterschiedlich genau sind“, erklärt Bernd Epmann, Projektleiter bei Straßen.NRW den Sachstand. Das Team von Straßen.NRW will nun mit den Bürgerinnen und Bürgern die Planung so weit wie möglich an die Bedürfnisse vor Ort anpassen. „Wir werden die Anregungen aufnehmen, diese prüfen und kommen dann mit Antworten zurück.“ Dass der Ansatz bereits in den Vorgesprächen erste Erfolge zeigt, sieht man am Abschnitt Münster-Telgte, für den bisher eine erste Arbeitsplanung für den westlichen Abschnitt bis Handorf vorliegt. Hier wiesen unter anderen die Landwirte auf die zentrale Verbindung zur Raiffeisen Niederlassung hin. Weitere Teilnehmer brachten wichtige Hinweise für die Velorouten, den Busverkehr und die Querverbindung der Wirtschaftswege ein. In den bevorstehenden Bürgerveranstaltungen werden solche Hinweise aufgegriffen und weiter konkretisiert.

Planfeststellung

Die Straßengesetze bestimmen, dass neue Bundes-, Landes- und Kreisstraßen nur gebaut werden dürfen, wenn der aus Zeichnungen, Berechnungen und Erläuterungen bestehende Plan vorher festgestellt ist. Dazu wird ein Verwaltungsverfahren in Form eines Planfeststellungsverfahrens durchgeführt. Zweck der Planfeststellung ist es, alle für den Bau oder die Änderung eines Bauvorhabens relevanten rechtlichen Sachverhalte zu prüfen und das Bauvorhaben mit den berührten öffentlichen Interessen und privaten Belange gegeneinander und untereinander abzuwägen und widerstrebende Interessen auszugleichen, ohne dass es noch weiterer öffentlicher Verfahren oder Zustimmungen anderer Behörden bedarf. Der Planfeststellungsbeschluss ersetzt demnach alle nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, Erlaubnisse, Bewilligungen und Zustimmungen und ist Voraussetzung für die Enteignung und die vorläufige Besitzeinweisung. Das Planfeststellungsverfahren (Antragsteller ist die Straßenbaubehörde) gliedert sich in das Anhörungsverfahren und die Feststellung des vorgenannten Plans. Das Anhörungsverfahren dient der Information von Trägern öffentlicher Belange, der Naturschutzverbände und privat betroffener Dritter über die Inhalte des Vorhabens. Es wird von der Anhörungsbehörde durchgeführt und unterteilt sich in die Offenlegung des "Plans" und die Erörterung der Stellungnahmen der Behörden sowie der Einwendungen der Privaten, deren Belange durch das Vorhaben berührt werden. Über die im Anhörungsverfahren nicht ausgeräumten Einwendungen wird von der Planfeststellungsbehörde durch die Feststellung des Plans entschieden (Planfeststellungsbeschluss). Gegen den Planfeststellungsbeschluss kann Klage erhoben werden. Die Zuständigkeit liegt bei den Verwaltungsgerichten:

  • Verwaltungsgerichte (VG) für Landes-, Kreis- oder Gemeindestraßen
  • Oberverwaltungsgericht Münster(OVG) für Bundesfernstraßen (Bundesstraßen und Autobahnen)
  • Bundesverwaltungsgericht (BVG) Revisionsinstanz und Instanz für besondere Maßnahmen u.a. nach dem FStrG

Die rechtlichen Vorschriften über die Planfeststellung finden sich im Bundesfernstraßengesetz (FStrG), im Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) und im Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG.NRW). Hinweise hierzu geben die Richtlinien für die Planfeststellung (PlafeR 07).

Zur Info findet Ihr die einmal den Ablauf einer Planfeststellung

  1. Aufstellung der Planfeststellungsunterlagen

Die Planfeststellungsunterlagen für das Anhörungsverfahren (Feststellungsentwurf) umfassen die auf die Planfeststellung abgestellten Unterlagen des Entwurfs gemäß RE (Richtlinien für die Entwurfsgestaltung im Straßenbau) und sonstige Unterlagen ("der Plan"). 2. Einleitung des Anhörungsverfahrens

Die Straßenbaubehörde (planaufstellende Behörde) übersendet die Planunterlagen der Anhörungsbehörde und teilt mit, welche Behörden und Stellen nach ihrer Auffassung zu beteiligen sind. 3. Öffentliche Auslegung des Plans

Die Planunterlagen werden auf Veranlassung der Anhörungsbehörde in den Gemeinden, auf die sich das Straßenbauvorhaben voraussichtlich auswirkt, durch die Gemeinden einen Monat lang zu jedermanns Einsicht ausgelegt. 4. Bürgerinformation und Beteiligung der Betroffenen

Die Gemeinden machen das Bauvorhaben ortsüblich bekannt. Die Anhörungsbehörde fordert die beteiligten Behörden und Stellen (Träger öffentlicher Belange) zur Stellungnahme auf. 5. Einwendungen und Anregungen

Einwendungen und Anregungen können innerhalb der Einwendungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde abgegeben werden. Die Anhörungsbehörde übersendet die im lfd. Anhörungsverfahren eingehenden Einwendungen, Anregungen und Stellungnahmen der Straßenbaubehörde zur Gegenäußerung. 6. Erörterungstermin

Der Erörterungstermin hat u.a. den Zweck, rechtzeitig erhobene Einwendungen und Stellungnahmen mit den Beteiligten sowie mit den Betroffenen zu besprechen, diese über die vorgesehenen Maßnahmen näher zu unterrichten und nach Möglichkeit eine Einigung zu erzielen. 7. Planfeststellungsbeschluss

Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest. Gegen den Planfeststellungsbeschluss kann Klage erhoben werden. Die Zuständigkeit liegt bei den Verwaltungsgerichten (VG, OVG, BVG). 8. Bestandskräftiger Plan

Bestandskraft des "Plans" liegt vor, wenn der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar ist. Mit dem bestandskräftigen Beschluss erhält die Straßenbauverwaltungsbehörde die Zulassungsentscheidung für das Bauvorhaben.

Quelle: https://www.strassen.nrw.de/de/planung-bau/mit-planung-zum-bau/planfeststellung.html

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