Räum- und Streupflicht in Herzebrock-Clarholz

Räum- und Streupflicht in Herzebrock-Clarholz

Räum- und Streupflicht: Unfallrisiken bei Schnee und Glätte minimieren

Glatte Straßen und Bürgersteige bergen Unfallrisiken. Deshalb weisen die Gemeindewerke auf die in Herzebrock-Clarholz geltenden Regelungen zur Räum- und Streupflicht hin. Die Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Herzebrock-Clarholz schreibt vor, dass Bürgersteige sowie kombinierte Geh- und Radwege auf einer Breite von 1,50 Metern entlang des Grundstücks geräumt werden müssen. Wenn es keinen abgegrenzten Gehweg gibt, ist der Straßenrand auf 1,50 Meter schnee- und eisfrei zu halten. Schnee, der bei der Räumung des Grundstückes oder des Fußweges anfällt, darf nicht auf der Straße, sondern muss im eigenen Vorgarten abgelagert werden. Wenn ein Grundstück an einer Bushaltestelle liegt, muss sich der Eigentümer des anliegenden Grundstückes sich auch um diese kümmern und sie von Schnee und Eis freihalten. Auch die Straßen müssen bei Eis- und Schneeglätte bedacht werden, insbesondere dort, wo Fußgänger sie überqueren. Dazu gehören gekennzeichnete Fußgängerüberwege, Querungshilfen sowie Übergänge in Fortsetzung der Gehwege an Straßenkreuzungen oder -einmündungen. Die Reinigungspflicht der Anlieger erstreckt sich jeweils bis zur Straßenmitte. Salz darf nur dann verwendet werden, wenn abstumpfende Mittel wie Sand oder Split keine ausreichende Wirkung haben. In der Zeit von 7 bis 20 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich zu beseitigen. Glätte und Schnee ab 20 Uhr müssen werktags bis 7 Uhr morgens und sonn- und feiertags bis 9 Uhr des folgenden Tages entfernt werden. Wer dazu selbst nicht in der Lage ist, muss sich darum kümmern, dass jemand anderes diese Arbeit erledigt. Im Unglücksfall kann der Grundstückseigentümer sonst schadenersatzpflichtig werden. Für die meisten Straßen ist die Räum- und Streupflicht auf die Grundstückseigentümer übertragen worden. Lediglich auf einigen Straßen im Gemeindegebiet leisten die Gemeinde, der Kreis Gütersloh oder Straßen NRW den Winterdienst. Dabei wird aber nur die Reinigung der Fahrbahnen übernommen. Um die Bürgersteige müssen sich die angrenzenden Eigentümer grundsätzlich selbst kümmern. Die Straßenreinigungssatzung enthält ein Straßenverzeichnis mit einer Übersicht. Daraus können Eigentümer ersehen, für welche Straßen eine Winterwartungspflicht besteht. Diese Satzung findet sich auf der Internetseite www.herzebrock-clarholz.de. Auskünfte gibt es auch bei den Gemeindewerken unter der Telefonnummer 05245 444 182.

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