Neue Regelungen zur Corona-Schutzverordnung

Neue Regelungen zur Corona-Schutzverordnung

In aller Kürze die ab Montag geltenden neuen Regelungen zur Corona-Schutzverordnung:

Das Land Nordrhein-Westfalen hat in Abstimmung mit Bund und Ländern die Corona-Schutzverordnung (CoronaSchVO) aktualisiert. Einige Schutzmaßnahmen werden aufgehoben, allerdings gelten dabei strenge Auflagen. Das Kontaktverbot bleibt weiter bestehen. Die Lockerungen sind nur deshalb möglich, weil die Zahl der Neuinfektionen im Moment zurückgeht. Sollten die Neuinfektionen wieder steigen, ist ggf. mit einer Verschärfung der Auflagen zu rechnen. Die Aktualisierung der Schutzverordnung tritt am 20.4.20 in Kraft und gilt vorerst bis zum 3. Mai. Weiterhin gilt: Halten Sie Abstand und achten Sie auf strenge Hygiene!

Die wichtigsten Regelungen im Kurzüberblick:

Das "Kontaktverbot" untersagt Ansammlungen in der Öffentlichkeit von mehr als zwei Personen. Ausgenommen sind direkte Verwandte, Lebenspartner, in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen, die Begleitung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen, zwingend notwendige Zusammenkünfte aus geschäftlichen, beruflichen und dienstlichen sowie aus prüfungs- und betreuungsrelevanten Gründen und bei der bestimmungsgemäßen Verwendung zulässiger Einrichtungen unvermeidliche Ansammlungen (insbesondere bei der Nutzung des ÖPNV). Die Regelungen für den Handel werden gelockert, allerdings unter strengen hygienischen Auflagen. Sofern Abstands- und Hygienevorschriften genauestens eingehalten werden, können ab dem 20. April auch Einzelhändler mit einer Verkaufsfläche unter 800 Quadratmetern ihre Geschäfte wieder öffnen. Handwerks- und Dienstleistungen sind unter strengen Schutzvorkehrungen ebenfalls möglich. Weiterhin untersagt bleiben Handwerks- und Dienstleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann (insbesondere von Friseuren, Nagelstudios, Tätowierern, Massagesalons). Der Betrieb von Restaurants und anderen gastronomischen Einrichtungen bleibt weiter untersagt. Die Belieferung mit Speisen und Getränken sowie der Außer-Haus-Verkauf ist zulässig, wenn die zum Schutz vor Infektionen erforderlichen Abstände eingehalten werden. Das Verbot von allgemeinen Veranstaltungen und Versammlungen bleibt weiter bestehen! Freizeit-, Kultur- und Sporteinrichtungen bleiben weiter geschlossen. Stationäre Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen dürfen nur aus zwingenden Gründen betreten werden. Reiserückkehrer dürfen vor Ablauf von 14 Tagen nach dem Aufenthalt im Ausland Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen nicht betreten. Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken sind weiter untersagt. Eine ausführliche Darstellung der Regelungen finden Sie unter https://www.mags.nrw/coronavirus Schulbetrieb und Kinderbetreuung Nach entsprechenden Vorbereitungen wird der Schulbetrieb zunächst für Schülerinnen und Schüler aus Abschlussklassen ab dem 23.04.2020 wieder aufgenommen. Dabei geht es an allen weiterführenden Schulen um Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen sowie die Vorbereitung auf Abschlüsse. Die Grundschulen sollen ab dem 04.05.20 schrittweise (vorrangig für die Schülerinnen und Schüler der Klasse 4) wieder geöffnet werden, wenn die Entwicklung der Infektionsraten dies zulässt. Die Liste der Kinder, die einen Anspruch auf Notbetreuung haben, wird zum 23. April um einige Berufsgruppen erweitert (z. B. in der Lebensmittel- oder Textilproduktion Tätige). Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Erlassen oder der Internetseite des Landes. https://www.mags.nrw/coronavirus

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