Oberverwaltungsgericht Münster hebt Lockdown für den Kreis Gütersloh auf

Oberverwaltungsgericht Münster hebt Lockdown für den Kreis Gütersloh auf

Ziemlich überrascht zeigte sich Landrat Sven-Georg Adenauer über das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster zur Aufhebung des Lockdowns für den ganzen Kreis Gütersloh: Ein Lockdown für den ganzen Kreis sei nicht mehr verhältnismäßig. „Ich freue mich für die Bürgerinnen und Bürger im Kreis, wir haben jetzt wieder ein Stück mehr Freiheit. Der Lockdown war eine Belastung, jetzt ist endlich die Stigmatisierung vorbei. Das Urteil zeigt, dass die Maßnahmen, die wir getroffen haben, zum Erfolg geführt haben. Doch ich warne davor zu denken, das Virus sei jetzt verschwunden. Wir haben 44 neue Fälle. Zwei sind der übrigen Bevölkerung zuzurechnen, die anderen stehen direkt in Verbindung mit Tönnies. Dabei sind auch einige von Personen, die vorher negativ getestet waren. Das OVG-Urteil hat keine Auswirkungen auf Tönnies. Mit dem Unternehmen sind wir in konstruktiven Gesprächen und eines ist sicher: Einen Neustart gibt es erst, wenn alles sicher ist, die Firma Tönnies muss die neuen Konzepte nach den Vorgaben der Behörden umsetzen.“

Hier könnt Ihr die Entscheidung zum Eilantrag gegen das fortbestehenden „Lockdown“ im Kreis Gütersloh nachlesen:

Das Oberverwaltungsgericht hat mit Eilbeschluss vom heutigen Tag die für das Gebiet des Kreises Gütersloh geltende nordrhein-westfälische Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Regionen mit besonderem Infektionsgeschehen (Coronaregionalverordnung) vorläufig außer Vollzug gesetzt. Nach einem Corona-Ausbruch in einem Schlachtbetrieb in Rheda-Wiedenbrück im Kreis Gütersloh mit über 1.500 Infizierten hatte das Land Nordrhein-Westfalen eine erste Coronaregionalverordnung erlassen. Diese sah befristet für die Dauer einer Woche weitreichende Kontaktbeschränkungen sowie Einschränkungen im Kultur- und Freizeitbereich für die Kreise Gütersloh und Warendorf vor. Während die Maßnahmen betreffend den Kreis Warendorf mit Ablauf des 30. Juni 2020 ausgelaufen sind, hat das Land diese hinsichtlich des Kreises Gütersloh mit einer zweiten Coronaregionalverordnung für eine weitere Woche bis zum 7. Juli 2020 fortgeschrieben. Ein Eilantrag eines Bürgers aus dem Kreis Gütersloh gegen die erste Coronaregionalverordnung blieb ohne Erfolg (siehe Pressemitteilung vom 29. Juni 2020). Gegen die zweite Coronaregionalverordnung hat sich nunmehr eine GmbH aus Oelde gewandt, die im Kreis Gütersloh unter anderem in Schloß Holte-Stukenbrock und Versmold Spielhallen betreibt. Der 13. Senat hat dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entsprochen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass die angegriffene Coronaregionalverordnung nach der Prüfung im Eilverfahren voraussichtlich rechtswidrig sei. Es sei nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand nicht mehr mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und dem Gleichbehandlungsgrundsatz zu vereinbaren, dass sich ihr Geltungsbereich auf das gesamte Gebiet des Kreises Gütersloh erstrecke. Zwar sei es zu Beginn des in Rheda-Wiedenbrück lokalisierten Ausbruchsgeschehens nicht zu beanstanden gewesen, dass der Verordnungsgeber für den gesamten Kreis kurzfristig strengere Schutzmaßnahmen als für andere Regionen Nordrhein-Westfalens ergriffen habe. Er habe so Zeit für Aufklärungsmaßnahmen gewinnen dürfen, um anschließend auf belastbarer Grundlage über die weitere Vorgehensweise zu entscheiden können. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der jetzigen gerichtlichen Entscheidung sei es aber möglich und erforderlich gewesen, eine differenziertere Regelung zu erlassen. Ausweislich der Ergebnisse der seit Entdeckung des Ausbruchs durchgeführten Massentestungen unter den Einwohnern des Kreises Gütersloh variiere die Verteilung der bestätigten Neuinfektionen innerhalb der kreisangehörigen Städte und Gemeinden erheblich. Insbesondere in den im Norden und Osten des Kreises gelegenen Städten seien nur wenige Neuinfizierungen festgestellt worden. Vor diesem Hintergrund sei nicht (mehr) ersichtlich, dass sich die dortige Gefährdungslage signifikant von derjenigen in anderen außerhalb des Kreisgebietes gelegenen Städten und Gemeinden vergleichbarer Größenordnung unterscheide. Der Beschluss ist unanfechtbar.

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