Leserbrief: An Anwohner, Paketdienste, Handwerker, Motorradfahrer, Gäste, Verkehrsraudis

Leserbrief: An Anwohner, Paketdienste, Handwerker, Motorradfahrer, Gäste, Verkehrsraudis

Leserbrief und Bild von Andreas Damm, Herzebrock-Clarholz. An Anwohner, Paketdienste, Handwerker, Motorradfahrer, Gäste, Verkehrsraudis,Ich glaube viele wissen gar nicht (oder nicht mehr) was dieses Schild bedeutet! Es kann doch nicht sein, dass man hier ANGST um sein Leben haben muss, während man diesen verkehrsberuhigten Bereich durchquert. Es wird hier nie Schrittgeschwindigkeit gefahren, am wenigsten von den Nachbarn/Anwohnern hier!!! (Ich wohne hier auch und beobachte dieses Schauspiel jeden Tag) Oft wird sogar beschleunigt bis zu Ausfahrt auf die Gildestrasse! Hier nochmal ein Auszug der Erklärung des Verkehrsschildes: Der verkehrsberuhigte Bereich wird durch das Verkehrszeichen 325.1 angekündigt und durch das Verkehrszeichen 325.2 aufgehoben. Innerhalb dieses Bereiches gilt: Fußgänger dürfen die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen; Kinderspiele sind überall erlaubt. Der Fahrzeugverkehr muss Schrittgeschwindigkeit einhalten. Die Fahrzeugführer dürfen die Fußgänger weder gefährden noch behindern; wenn nötig müssen sie warten. Die Fußgänger dürfen den Fahrverkehr nicht unnötig behindern. Das Parken ist außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen unzulässig, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen, zum Be- oder Entladen. In einem verkehrsberuhigten Bereich muss man nach einem Urteil des Landgerichtes Dortmund nicht damit rechnen, überholt zu werden. Das Parken ist in einem verkehrsberuhigten Bereich innerhalb der dort gekennzeichneten Parkflächen nach einem Beschluss des Oberlandesgerichtes Köln vom 30. Mai 1997 (Az.: Ss 136/97(Z)) auch in Fahrtrichtung links erlaubt, auch wenn der verkehrsberuhigte Bereich weder eine Einbahnstraße ist noch dort auf der rechten Seite Schienen verlegt sind, da es sich bei einem verkehrsberuhigten Bereich nicht um eine Fahrbahn im Sinne des § 12 Abs. 4 StVO, sondern um eine Sonderfläche ohne Fahrbahn handele. Beim Ausfahren aus einem verkehrsberuhigten Bereich ist gemäß § 10 StVO eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen. Wie beim Ausfahren aus einem Grundstück ist man gegenüber allen anderen Verkehrsteilnehmern wartepflichtig, Rechts-vor-Links gilt nicht. Dies ist nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sogar der Fall, wenn zwischen dem Verkehrszeichen „Ende des verkehrsberuhigten Bereichs“ und der Hauptstraße noch bis zu 30 Meter zurückzulegen sind. Leserbriefe müssen nicht der Meinung der Redaktion entsprechen, die sich das Recht auf Kürzung vorbehält.

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