Impfungen von Kontaktpersonen von Schwangeren und Pflegebedürftigen

Impfungen von Kontaktpersonen von Schwangeren und Pflegebedürftigen

Ab dem morgigen Donnerstag, 22. April, bis Freitag, 30. April, können sich jeweils bis zu zwei Kontaktpersonen von Schwangeren sowie von Pflegebedürftigen im Impfzentrum des Kreises Gütersloh impfen lassen. Die pflegebedürftigen Personen dürfen nicht in einer Pflegeinrichtung leben und müssen entweder über 70 Jahre alt sein oder eine Vorerkrankung nach Paragraph 3 Absatz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Impfverordnung haben. Voraussetzung für alle ist, dass sie im Kreis Gütersloh wohnen. Die Terminvergabe erfolgt über folgende E-Mailadresse:attest.impfzentrum@kreis-guetersloh.de

Hintergrund dieser Aktion sind die geringen Buchungen der priorisierten Jahrgänge. Dadurch stehen mehr Impfdosen zur Verfügung und das Impfzentrum startet nun mit den Impfungen dieser Kontaktpersonen. „Solange die Hausärzte und Gynäkologen nicht über genügend Impfstoff verfügen, ist das ein guter Weg, um die Impfungen dieser Personengruppen voranzubringen“, so Landrat Sven-Georg Adenauer.

Sobald zwei Kontaktpersonen angegeben werden, ist es wichtig, dass diese gemeinsam zum Impftermin kommen. Bei Kontaktpersonen von Schwangeren muss die Schwangere nicht mit zum Impftermin kommen. Bei Kontaktpersonen von Pflegebedürftigen muss die pflegebedürftige Person zum Impftermin mitkommen – sofern sie mobil ist und noch nicht geimpft wurde. Sie wird dann direkt mitgeimpft.

Wichtige Informationen für die betroffenen Kontaktpersonen:

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Kontaktpersonen von Schwangeren

**·         **Originalbescheinigung vom Gynäkologen (Mutterpass ist nicht ausreichend)

·         Ausgefülltes Formular zur Schutzimpfung Kontaktpersonen (erhalten Sie bei Terminvereinbarung)

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Kontaktpersonen von Pflegebedürftigen, die über 70 Jahre alt sind

**·         **Offizieller Nachweis der Pflegebedürftigkeit (z.B. durch die Pflege- oder Krankenkasse bzw. ein ärztliches Attest) in dem die Kontaktpersonen namentlich genannt sind

·         Ausgefülltes Formular zur Schutzimpfung Kontaktpersonen (erhalten Sie bei Terminvereinbarung)

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Kontaktpersonen von Pflegebedürftigen mit einer Vorerkrankung nach § 3 Absatz 1 Nr. 2 CoronaImpfV

**·         **Nachweis über Vorerkrankung (Attest) der pflegebedürftigen Person

·         Offizieller Nachweis der Pflegebedürftigkeit (z.B. durch die Pflege- oder Krankenkasse bzw. ein ärztliches Attest) in dem die Kontaktpersonen namentlich genannt sind

·         Ausgefülltes Formular zur Schutzimpfung Kontaktpersonen (erhalten Sie bei Terminvereinbarung)

Wichtige Informationen für die betroffenen Kontaktpersonen:

HinweisUnter den § 3 Absatz 1 Nr. 2 CoronaImpfV sind folgende Vorerkrankungen erfasst:

  • Personen mit Trisomie 21 oder einer Conterganschädigung
  • Personen nach Organtransplantation,
  • Personen mit einer Demenz oder mit einer geistigen Behinderung oder mit schwere psychiatrischer Erkrankung, insbesondere bipolare Störung, Schizophrenie oder schwere Depression,
  • Personen mit behandlungsbedürftigen Krebserkrankungen,
  • Personen mit interstitieller Lungenerkrankung, COPD, Mukoviszidose oder einer anderen, ähnlich schweren chronischen Lungenerkrankung,
  • Personen mit Muskeldystrophien oder vergleichbaren neuromuskulären Erkrankungen,
  • Personen mit Diabetes mellitus mit Komplikationen,
  • Personen mit Leberzirrhose oder einer anderen chronischen Lebererkrankung,
  • Personen mit chronischer Nierenerkrankung,
  • Personen mit Adipositas (Personen mit Body-Mass-Index über 40)
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